# Rechnersuite: Praxislogik aus der Beratung

Stand: 10.08.2026

Die Rechnersuite trennt drei Arten von Grundlagen und weist sie überall
getrennt aus:

1. **Gesetz und amtliche Werte** — § 3 Nr. 63 EStG, § 1 SvEV,
   § 1a BetrAVG, die Beitragsbemessungsgrenzen aus der
   Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, die Branchendaten der
   Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
2. **Studien** — jeweils mit Herausgeber und Jahr, verlinkt an der Stelle,
   an der die Zahl steht.
3. **Praxislogik** — das, was diese Seite beschreibt.

## Was mit Praxislogik gemeint ist

Nicht jede Größe in einem bAV-Angebot steht in einem Gesetz. Wie ein Konzept
zugeschnitten wird, welcher Zuschuss üblich ist, wie viele Mitarbeiter
erfahrungsgemäß teilnehmen: das kommt aus der Beratungspraxis, nicht aus einer
Verordnung. Diese Größen sind in der Rechnersuite als Praxislogik
gekennzeichnet, damit erkennbar bleibt, was Recht ist und was Erfahrung.

Konkret betrifft das:

- die drei Standardkonzepte 20 % bis 8 % BBG, 50 % bis 4 % BBG und
  100 % bis 4 % BBG
- die Annahme zur Teilnahmequote in der Belegschaft
- die Verwaltungsgebühr je Mitarbeiter
- die Zusammenführung von bKV-Ersparnis, bAV-Liquidität und Verwaltung zum
  Budgeteffekt

Die Werte stammen aus über 15 Jahren bAV- und bKV-Beratungspraxis der
fachlichen Partner der Rechnersuite und sind gegen deren Berechnungsvorlagen
abgeglichen.

## Was das nicht ist

Diese Größen sind keine Zusage und kein Angebot. Verbindlich sind allein die
Angebote der Versicherer. Renten- und Kapitalwerte in der Rechnersuite sind
Hochrechnungen auf Basis von Standard-Tarifannahmen und als solche
gekennzeichnet.

Die gesetzlichen und amtlichen Grenzen bleiben unabhängig davon in den jeweils
verlinkten Primärquellen belegt.
